Die Gesundheitsreformen der vergangenen Jahre haben bei den Leistungsangeboten unterschiedlicher Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte und Physiotherapeuten) ihre Spuren hinterlassen. Arztpraxen, medizinische Versorgungszentren und die Praxen für Physiotherapie stehen unter zunehmenden Kostendruck. Dabei ist es nicht einfach, Berufsethos und das wirtschaftliche Überleben der Praxis im Einklang zu halten. Preissteigerungen bei medizinischen Geräten und Ausrüstungen, steigende Mieten für die Arztpraxen sowie höhere Löhne und Gehälter für das medizinische Personal müssen mit dem Einnahmen der Praxis gestemmt werden. Eine betriebswirtschaftliche Beratung, die die Besonderheiten der Praxisführung durch Ärzte, Zahnärzte und Physiotherapeuten berücksichtigt, kann Ihnen immense Erleichterung bringen. Gerade wenn Sie neue Einnahmequellen erschließen wollen, ist die Gefahr groß, in Steuerfallen zu tappen. Ehe Sie sich versehen, unterliegen sie plötzlich als Arzt, Zahnarzt oder Augenarzt der Umsatzsteuerpflicht, der Gewerbesteuerpflicht bzw. sehen Sie sich mit hohen Steuernachforderungen konfrontiert, weil stille Reserven aufgelöst wurden. Deshalb ist eine vertrauensvolle und offene Kommunikation mit dem Steuerberater unerlässlich, um keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden. Die Steuerberatung für Heilberufe bezieht auch immer betriebswirtschaftliche Probleme der Arztpraxis, des medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) und anderer Kooperationsformen für Angehörige der Heilberufe ein.
Betriebswirtschaftliche Beratung für Ärzte, Zahnärzte und Physiotherapeuten Köln
Die strategische Planung ist das Geheimnis erfolgreicher Arztpraxen, Behandlungszentren für Physiotherapie, Praxiszusammenlegungen, medizinische Versorgungszentren (MVZ). Alle müssen unternehmerisch denken und handeln. Die Verantwortung für die Angestellten lastet ebenfalls auf Ihnen. Unregelmäßige Zahlungseingänge, Quartalsabrechnungen, pünktliche Lohnabrechnungen, das permanente Risiko bei der Umsatzsteuer, das Risiko für die Rückforderung von Arzthonoraren stellen hohe Anforderungen für das Praxismanagement.
Die integrierte Patientenversorgung verbessert die wirtschaftliche Situation des Arztes, doch kann sie sich aus steuerlicher Sicht nachteilig auswirken. Mit der Abgabe von Medikamenten und Hilfsmitteln wird der Arzt gewerblich tätig, auch wenn die Kosten hierfür schon in der Fallpauschale enthalten sind. Wenn Sie in einer Gemeinschaftspraxis tätig sind, kann dies fatale Folgen haben. Auf die Gewinne aus Heilbehandlungen, die eigentlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen, muss Gewerbesteuer gezahlt werden. Der Steuerberater hilft Ihnen, dieses Problem zu vermeiden, beispielsweise durch die Gründung einer speziellen Personengesellschaft.
Untersuchungen zeigen, dass in Schwierigkeiten geratene Arztpraxen und Zahnarztpraxen keine vorausschauende Liquiditätsplanung hatten und ihre finanzielle Lage nicht genau kannten. Die Steuerberatung Königshofen in Köln analysiert ihre finanzielle Situation. Denn eine aktuell geführte Buchhaltung, eine Übersicht zur Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, eine Planungsübersicht zu Investitionen in den nächsten Jahren, die Bildung von Rückstellungen, die Aufstellung der offenen Forderungen und Verbindlichkeiten, eine Übersicht zu vorhandenen Krediten und Leasingverträgen schafft Transparenz zur Finanzsituation der Praxis. Dann erarbeitet der Steuerberater einen Liquiditätsplan für Ihre medizinische Einrichtung, so dass Sie in der Lage sind, rechtzeitig alle Verbindlichkeiten und Kreditraten zu bedienen, ohne dabei in finanzielle Schieflage zu geraten. Wir helfen Ihnen, in Ihrer Arztpraxis ein gut funktionierendes Controllingsystem zu installieren.
Unsere Steuerkanzlei bietet Ihnen zusätzlich Beratung und Unterstützung zur betrieblichen Altersvorsorge, zur Lohnsteueroptimierung, zur Investitionsplanung und zu Finanzierungsangeboten an, zur Gründung von Gemeinschaftspraxen und anderen Kooperationsformen, zur Gestaltung der Gesellschaftsverträge u.v.m..
Praxisnachfolge und Praxisübergabe für Angehörige der Heilberufe in Köln
Nach vielen Jahren der beruflichen Tätigkeit in der eigenen Arztpraxis oder in der eigenen Praxis für Physiotherapie kommt der Zeitpunkt, die Praxisübergabe zu regeln. Zum einen möchten Sie Ihre Patienten weiterhin in guten Händen wissen, zum anderen wird oft ein Kauferlös angestrebt. Auch Ärzte und andere Angehörige von Heilberufen finden immer schwieriger einen Interessenten für die Praxisnachfolge. Die Kandidatensuche für die Praxisnachfolge und die Vorbereitung der Praxisübergabe erfordern viel Zeit. Deshalb beginnen Sie schon einige Jahre vor dem geplanten Ruhestand mit der Planung zur Praxisübergabe. Als Freiberufler genießen Sie im deutschen Steuerrecht besondere Privilegien, wenn die Praxis abgegeben wird. Um die Steuerermäßigung und die hohen Freibeträge voll umfänglich auszunutzen, muss sich der Arzt an die strengen Kriterien halten. Diese steuerlichen Vorteile beim Praxisverkauf können nur einmal im Leben genutzt werden. Eine vorherige ausführliche und sorgfältige Beratung durch einen erfahrenen Steuerberater für Heilberufe wird ausdrücklich empfohlen. Gern nehme ich mir für Sie Zeit.
Umsatzsteuerpflicht für Ärzte, Zahnärzte und Angehörige der Heilberufe?
Unternehmerisches Denken ist für eine erfolgreiche Praxisführung unerlässlich. Zusätzliche Leistungen, auch IGeL-Leistungen genannt, werden in immer größeren Umfang angeboten. Doch der Teufel steckt im Detail. Nach § 4 Nr. 14 UStG sind Ärzte, Zahnärzte und Physiotherapeuten von der Umsatzsteuer befreit. Die Auslegung des Umsatzsteuergesetzes muss sich streng an der Rechtsprechung des EuGH orientieren. Eine restriktive Auslegung durch die Finanzverwaltung ist die Folge. So ist es nicht verwunderlich, dass die Umsatzsteuer ein zunehmendes Reizthema in der Steuerberatung für Ärzte und Physiotherapeuten darstellt. Für einen großen Teil der IGeL-Leistungen kann nicht von vornherein auf die Umsatzsteuerbefreiung plädiert werden. Sicherheit bringt nur eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt. Meine Steuerkanzlei in Köln-Deutz berät Sie bei der Erarbeitung einer überzeugenden Argumentation und Dokumentation, um die Umsatzsteuerfreiheit für die jeweilige IGeL-Leistung vom Finanzamt anerkannt zu bekommen. Sie müssen als Arzt und Fachmann den Finanzbeamten, einen medizinischen Laien, überzeugen! Achten Sie bei der Ausstellung von Rechnungen und Belegen auf die korrekte Beschreibung der medizinischen Leistungen und erweitern sie gegebenenfalls die Angaben um Anlass, Zweck und Ziel der Behandlung.
Generell gilt nach dem Umsatzsteuergesetz, dass alle Kleinunternehmer mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen bis maximal 17500 € pro Jahr von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind. Umsatzsteuerfreie Leistungen werden nicht eingerechnet! Praxisgemeinschaften, die den Grenzbetrag überschreiten, können unter Umständen trotzdem von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Zu diesem Zwecke müssen die umsatzsteuerpflichtigen Rechnungen und Belege zweifelsfrei dem jeweiligen Arzt zugeordnet werden können, weil dann jeder Arzt für sich die Kleinunternehmerreglung zur Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen kann.
Auch ärztliche Gutachten sind ein beliebter Zankapfel. Ist das Honorar für die erstellten medizinischen Gutachten umsatzsteuerpflichtig oder nicht? Steht ein therapeutisches Ziel im Vordergrund, dann gilt die Umsatzsteuerfreiheit.
Ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach der Kleinunternehmerregelung kann auch Vorteile bringen. Wenn Sie der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, dann sind Sie wie jeder andere Unternehmer auch, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie dürfen Ihre abgeführte Umsatzsteuer mit der Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen für die Arztpraxis verrechnen. Werden teure medizinische Geräte zur Erbringung der IGeL-Leistungen angeschafft, so können Sie unter Umständen mit einer Steuererstattung wegen Vorsteuerüberschuss rechnen. Beachten Sie, dass immer das Verhältnis steuerpflichtiger und steuerfreier Praxisumsatz als Bezugsgröße bei der Vorsteuererstattung herangezogen wird.
Leistungen zur Steuerberatung für Ärzte, Zahnärzte und Physiotherapeuten:
- Praxischeck und Praxisvergleich
- Beratung zu Investition und Finanzierung
- Finanzierungsvergleich – Kauf oder Leasing
- Beratung und Begleitung bei der Regelung der Praxisnachfolge
- Liquiditätsplanung
- Lohn- und Gehaltsabrechnung
- Buchhaltung
- Beratung zur Umsatzsteuerpflicht und Umsatzsteuerfreiheit
- Controlling für die Arztpraxis