Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Aufwendungen für die Pflege von Eltern oder Kindern können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.
Die Eigenheimzulage für Eigennutzung wird nur dann erteilt, wenn Sie bereits in die entsprechende Immobilie eingezogen sind.
Ehegatten, die beide steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, haben ein Wahlrecht bei der Steuerklassen für den Lohnsteuerabzug.
Bei der Ermittlung der tatsächlichen Einkünfte des Kindes dürfen keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Kauf und Finanzierung eines Gebäudes zwischen Angehörigen müssen dem Fremdvergleich standhalten.
Zusammenveranlagte Eheleute zahlen die Einkommensteuer regelmäßig als Gesamtschuldner.
Maklergebühren, die bei Vermittlungen bezüglich einer Immobilie angefallen sind, sind abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen sind grundsätzlich möglich, allerdings sind einige Dinge zu beachten.
Ob ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzukennen ist, hängt davon ab, ob es einem Fremdvergleich standhält. Dazu gehört auch die Abrechnung von Nebenkosten.
Beim Hinzuerwerb von Miteigentum durch den Ehegatten kann nur ein Anspruch auf einen anteiligen Fördergrundbetrag geltend gemacht werden.
