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Bilanzänderung nach Klärung einer Rechtsfrage

Der Bundesfinanzhof lässt auch eine Bilanzänderung zu, wenn die Bilanz zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung als richtig angesehen werden konnte.

War eine Bilanz zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung rechtlich vertretbar, erweist sich aber im weiteren Verlauf als unrichtig, so kann sie unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geändert werden. Dies hat der Bundesfinanzhof einer Genossenschaft bescheinigt, die als Reaktion auf die Gewinnerhöhung im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich auch Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gewinnmindernd geltend machen wollte. Außerdem muss der Unternehmer nicht schon mit dem Antrag auf Bilanzänderung eine geänderte Bilanz aufstellen, wenn es Streit um die Zulässigkeit der Änderung gibt und er den Streit erst gerichtlich klären lassen will.


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