Steuern verstehen –
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Drittaufwand bei abgekürztem Vertragsweg ist abziehbar

Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Drittaufwand im abgekürzten Vertragsweg als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Kosten für Erhaltungsarbeiten sind auch dann als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn ein Dritter den Vertrag in seinem Namen abgeschlossen und gezahlt hat, dabei aber die Interessen des Steuerpflichtigen verfolgte (sogenannter abgekürzter Vertragsweg). Schon 2005 hatte der Bundesfinanzhof in diesem Sinne entschieden, die Finanzverwaltung reagierte aber mit einem Nichtanwendungserlass auf das Urteil. Nun hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung bekräftigt und erneut im Sinne der Steuerzahler entschieden. Den Nichtanwendungserlass haben die Richter ausdrücklich zurückgewiesen.


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