Steuern verstehen –
einfach erklärt.

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Übertragung des Betreuungsfreibetrags

Die Übertragung des Betreuungsfreibetrags erfolgt nur auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist.

Liegen bei den Eltern die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor, wird allein auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, der Betreuungsfreibetrag des anderen Elternteils übertragen. Die Übertragung hängt nicht davon ab, dass der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt oder der Übertragung zugestimmt hat. Anders verhält es sich jedoch beim Kinderfreibetrag: Hier ist die Übertragung von einer Unterhaltspflichtverletzung oder der Zustimmung des anderen Elternteils abhängig.


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