Steuern verstehen –
einfach erklärt.

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Bezeichnung des Leistungsempfängers

Wird eine Rechnung an einen Dritten adressiert, so muss aus ihr unzweifelhaft der Leistungsempfänger hervorgehen.

In einer Rechnung müssen der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers angegeben sein. Wird die Rechnung mit einem Zusatz "c/o" an einen Dritten adressiert, so muss sich aus der Rechnung die Identität des Leistungsempfängers ergeben. Die Verwendung von Abkürzungen ist zulässig, wenn diese in der Rechnung erklärt werden. Wird dies nicht beachtet, so besteht die Gefahr, dass die Umsatzsteuer doppelt entrichtet werden muss, weil mit einer falschen Rechnung eine gesonderte Steuerpflicht entsteht. Die Anschrift des Dritten gilt nicht als betriebliche Anschrift des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig über eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil verfügt. Dies gilt auch dann, wenn der beauftragte Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist.


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