Steuern verstehen –
einfach erklärt.

In kurzen, verständlichen Videos erkläre ich aktuelle Steuerthemen und praktische Fragestellungen rund um Ihre Steuern.

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Beabsichtigte nebenberufliche Tätigkeit

Aufwendungen für eine beabsichtigte aber letztlich nicht ausgeübte Tätigkeit mit steuerfreien Einnahmen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Entstehen bei einer beabsichtigten nebenberuflichen Tätigkeit vorweggenommene Betriebsausgaben, kommt es aber nicht mehr zur Ausführung der Tätigkeit, steht dem Abzug dieser Betriebsausgaben kein Abzugsverbot entgegen. Grundsätzlich sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Ausgaben, die mit diesen steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Kommt es jedoch nicht mehr zur Ausführung der beabsichtigten nebenberuflichen Tätigkeit, sodass die Einnahmen ausbleiben, müssen die vorweggenommenen Betriebsausgaben steuerlich abziehbar sein.


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