Steuern verstehen –
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Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung

Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.

Bestattungskosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerzahler verpflichtet ist, diese zu tragen und die Erbmasse des Verstorbenen nicht ausreicht, um die Bestattungskosten zu decken. Für die Kosten der eigenen Bestattungsvorsorge gilt das jedoch nicht. Das Finanzgericht Münster hat einem Steuerzahler den Abzug der Kosten für einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung verweigert, weil die Ausgaben nicht zwangsläufig entstanden sind, sondern auf der freien Entscheidung des Steuerzahlers basieren. Außerdem setzt eine außergewöhnliche Belastung voraus, dass die Aufwendungen tatsächlich außergewöhnlich sind, also größer als die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler. Das ist bei der Bestattungsvorsorge nicht der Fall, denn derartige Kosten entstehen auch anderen Steuerzahlern gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse.


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