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Verspätungszuschlag verstößt nicht gegen Unschuldsvermutung

Die zwangsweise Festsetzung eines Verspätungszuschlags ab einem gewissen Zeitpunkt ohne Ermessensspielraum für das Finanzamt verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Wer seine Steuererklärung nicht oder verspätet abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Früher stand dessen Festsetzung und Höhe vollständig im Ermessen des Finanzamts, doch seit einigen Jahren ist das Finanzamt verpflichtet, grundsätzlich einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Steuererklärung mehr als 14 bzw. 19 Monate nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums abgegeben wird.

Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass diese zwangsweise Festsetzung eines Verspätungszuschlags unabhängig von den Gründen für die Verspätung nicht gegen die Unschuldsvermutung der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt. Grund dafür ist, dass der Verspätungszuschlag nicht in den Bereich des Strafrechts fällt. Allein die Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht innerhalb der gesetzlichen Frist ist keine Tat, die als strafbar angesehen werden könnte. Entsprechend ist der Verspätungszuschlag auch keine strafrechtliche Sanktion.


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