Steuern verstehen –
einfach erklärt.

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Teilabzugsverbot gilt auch für Auflösungsverlust

Das Teilabzugsverbot für einen Auflösungsverlust kommt auch dann zur Anwendung, wenn aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft keinerlei Einnahmen erzielt wurden.

Bei der Ermittlung des Verlusts aus der Auflösung oder Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft dürfen die Anschaffungs- und die Veräußerungskosten auch dann nur zu 60 % abgezogen werden, wenn der Gesellschafter durch seine Beteiligung keinerlei Einnahmen erzielt hat. Für die Anwendung des Teilabzugsverbots auf den Auflösungsverlust genügt es dem Bundesfinanzhof, dass der Gesellschafter mit der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen gehandelt hat.


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