Steuern verstehen –
einfach erklärt.

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Normale Kleidung führt auch nicht anteilig zu Werbungskosten

Weil normale Kleidung schon durch das Existenzminimum abgegolten ist, kann kein anteiliger Abzug für die berufliche Nutzung vorgenommen werden.

Zwar ist auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich. Der Bundesfinanzhof lässt die anteiligen beruflichen Kosten für Kleidung aber trotzdem nicht zum Werbungskostenabzug zu, weil die Kleidung insgesamt schon durch das steuerfreie Existenzminimum steuerlich berücksichtigt wurde. Wenn im Einzelfall trotzdem ein beruflicher Aufwand abziehbar sein soll, muss der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung treffen. Das ist aber derzeit nur für typische Berufskleidung der Fall.


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