Steuern verstehen –
einfach erklärt.

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Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten

Nur wenn die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, kommt der Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund des Verkaufs der Immobilie als Werbungskosten in Frage.

Eine anlässlich der Veräußerung vermieteter Immobilien gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen bereits abgelaufen ist. Mit diesem Urteil stellt sich das Finanzgericht Düsseldorf auf die Seite der Finanzverwaltung, die ebenfalls einen Werbungskostenabzug nur dann zulassen will, wenn die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.


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