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Sonderausstattung bei der 1 %-Regelung

Nachträgliche Ein- oder Umbauten am privat genutzten Firmenwagen zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung.

In den bei der 1 %-Regelung zu berücksichtigenden Kaufpreis geht auch die Sonderausstattung des Kfz ein. Dazu hat der Bundesfinanzhof jetzt eine wichtige Entscheidung getroffen: Der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in einen Firmenwagen ist nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, denn eine Sonderausstattung im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig zum Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Da andererseits mit der 1 %-Regelung sämtliche geldwerten Vorteile aus der Privatnutzung abgegolten werden, können unselbständige Ausstattungsmerkmale nicht getrennt bewertet werden. Vorausgesetzt, die Finanzverwaltung reagiert nicht mit einem Nichtanwendungserlass, kann diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung auch auf andere nachträgliche Einbauten in den Firmenwagen übertragen werden.


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