Steuern verstehen –
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Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags

Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf bezieht sich die Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrags von fünf Jahren auf Wirtschafts- und nicht auf Zeitjahre.

Das Finanzgericht Düsseldorf vertritt die Ansicht, dass die Mindestlaufzeit für die Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages fünf Wirtschaftsjahre betragen muss. Die Auffassung des Finanzamts, dass die Mindestlaufzeit fünf volle Zeitjahre betragen müsse, würde dagegen im Falle des Beginns des Gewinnabführungsvertrags in einem Rumpfwirtschaftsjahr zu der vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Rechtsfolge führen, dass der Fünfjahreszeitraum mindestens sechs Wirtschaftsjahre umfassen müsste.


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