Steuern verstehen –
einfach erklärt.

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Rückkauf von zuvor mit Verlust verkauften Aktien

Der Bundesfinanzhof sieht keinen Gestaltungsmissbrauch im Rückkauf von Aktien, die am selben Tag zuvor zur Verlustrealisierung verkauft wurden.

Gute Nachrichten für Kapitalanleger kommen vom Bundesfinanzhof. Der sieht keinen Gestaltungsmissbrauch darin, wenn ein Anleger Aktien mit Verlust verkauft und am gleichen Tag wieder in gleicher Zahl zurückkauft. So konnte der Verlust noch innerhalb der Spekulationsfrist steuerwirksam realisiert werden. Entscheidend war aber, dass der Verkaufskurs vom Ankaufkurs abwich. In erster Linie ist es dieses Kursrisiko, das die Richter zugunsten des Anlegers entscheiden ließ. Wer also jetzt in gleicher Weise handeln will, sollte darauf achten, dass der Rückkauf zumindest zu einem anderen Kurs erfolgt als der Verkauf.


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